Hausverwaltung Zacke GmbH
                       Die Hausverwaltung für den Schwarzwald Baar Kreis,                                  Kreis Rottweil  und Tuttlingen
 
 
 

Grundsteuer - Reform

Zeitplan und Handlungsbedarf für Eigentümer

1. Zeitplan
1. Januar 2022: Hauptfeststellungszeitpunkt zur Neubewertung aller Grundstücke für die
      Grundsteuer
1. Juli 2022: Beginn der elektronischen Abgabe der Grundsteuererklärung
       (=Feststellungserklärung) beim Finanzamt über ELSTER (www.elster.de)
31. Oktober 2022: voraussichtliches Ende der Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung (Frist wurde bis zum 31.01.2023 verlängert).
        Nach Erklärungsabgabe erlässt das Finanzamt einen Feststellungsbescheid, in dem u.a. der
        Grundsteuerwert des Grundstücks festgestellt wird.
1. Januar 2025: Erhebung der neuen Grundsteuer durch die Gemeinden

2. Pflichten für Grundstücks- und Wohnungseigentümer
Für Grundstücks-, Haus- und Wohnungseigentümer besteht eine Verpflichtung zur
elektronischen Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes
(Feststellungserklärung). Hierzu bietet das Steuerportal “MeinELSTER” (www.elster.de) ab
dem 1. Juli 2022 entsprechende Formulare an. Ebenfalls kann die Übermittlung über
Drittsoftware erfolgen. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung soll am 31. Oktober 2022 enden

Erforderliche Angaben zur Grundsteuererklärung (=Feststellungerklärung):
- Angaben zur Lage des Grundstücks (Gemarkung, Flurstück)
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert (Auskunft in den meisten Bundesländern kostenlos)
- Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung
- Grundstücksart
- Gebäudeart und Baujahr


Die Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung trifft in erster Linie die einzelnen Wohnungseigentümer selbst.

Die Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen steht nach § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) grundsätzlich den Steuerberatern und ähnlichen Berufsgruppen zu


  Video zur Grundsteuer-Reform   "Was müssen wir tun"     -> -> ->



Was müssen Eigentümerin oder Eigentümer tun?
Zunächst ermitteln die Gutachterausschüsse die neuen Bodenrichtwerte bezogen auf den 1. Januar 2022. Diese müssen spätestens bis zum 30. Juni 2022 veröffentlicht sein. Im Lauf des Jahres 2022 werden die Eigentümerinnen und Eigentümer durch eine öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Die Abgabe soll elektronisch über ELSTER erfolgen. Das wird voraussichtlich ab dem
1. Juli 2022 möglich sein. Bereits bestehende ELSTER-Konten können hierfür genutzt werden. Anderenfalls wird empfohlen, sich frühzeitig auf www.elster.de anzumelden. Im ELSTER-Portal sind dann für die Grundsteuer B vor allem die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert in die Erklärung einzutragen. Nach derzeitiger Planung muss diese Erklärung bis spätestens 31. Oktober 2022 abgegeben werden. Der für Steuerzwecke benötigte Bodenrichtwert kann nach der Veröffentlichung durch die Gutachterausschüsse auf der landesweiten Informationsseite unter www.grundsteuer-bw.de und in der Regel auf der Internetseite der jeweiligen Kommune kostenfrei abgerufen werden. Soweit möglich soll auch die Grundstücksfläche auf der landesweiten Informationsseite angeboten werden. Ansonsten findet sich die Grundstücksfläche am einfachsten im Kaufvertrag über das Grundstück oder im Grundbuchauszug.
Zuletzt muss noch die Frage beantwortet werden, ob das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken dient. Sofern sich nichts geändert hat, können sich die Eigentümerinnen und Eigentümer daran orientieren, ob ihr Grundstück bisher in die Kategorie Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück (in der Regel Mehrfamilienhäuser) oder Wohneigentum gefallen ist. In dem Fall lautet die Antwort: ja. In allen anderen Fällen muss ermittelt werden, ob der Anteil der Wohnfläche an der Gesamtfläche mehr als 50 Prozent beträgt


hier abrufen Bodenrichtwertinformation BW

 -> -> https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de